In seinen Entscheidungen vom 16.12.2020 (Aktenzeichen IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen eines großen Versicherers für die Jahre 2014-2017 festgestellt.Nahezu alle privaten Krankenversicherer erhöhen ihre Beiträge zum Leidwesen der Versicherten in regelmäßigen Abständen, wenn nicht sogar jährlich.
Die Wirksamkeit einer Erhöhung dieser Beiträge setzt nach dem Willen des Gesetzgebers aber eine ausführliche Begründung voraus, § 203 Abs. 5 VVG:
„Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.“
Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Urteilen entschieden, „dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei, so hat der Senat jetzt entschieden, muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde“ (Zitat aus Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 16.12.2020).
An einer solchen genügenden Begründung fehlte es in den vom BGH nun entschiedenen Fällen. Der Versicherer wurde daher zur Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge verpflichtet.
Oftmals begründen die Versicherer Ihre Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung mit kurzen allgemeinen pauschalen Floskeln.
Ein Blick in die Beitragserhöhungsschreiben Ihres privaten Krankenversicherers lohnt daher nach diesen Urteilen allemal.
Möglicherweise stehen so auch Ihnen Erstattungsansprüche wegen solch rechtswidrigen Beitragserhöhungen Ihres privaten Krankenversicherers zu.
Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer möglichen Ansprüche behilflich und freuen uns auf Ihre Anfrage.