Die zweite Einschränkung: Mitverschulden und mitwirkende Tiergefahr
Für Hundebegegnungen besonders wichtig ist § 254 BGB. Danach muss sich ein Geschädigter eigenes Mitverschulden anrechnen lassen.
Bei Beißvorfällen zwischen zwei Hunden gehen die Gerichte häufig noch einen Schritt weiter: Sie berücksichtigen nicht nur ein mögliches Fehlverhalten des Halters, sondern auch die mitwirkende Tiergefahr des eigenen Hundes.
Das heißt: Auch Frau K. kann sich nicht einfach zurücklehnen. Ihr eigener Hund hat an der Auseinandersetzung mitgewirkt, allein durch seine Anwesenheit, sein Verhalten und seine Reaktion auf den anderen Hund.
Diese mitwirkende Tiergefahr mindert ihren Anspruch.
Gerichte verteilen die Haftung deshalb häufig nach Quoten. Je nach Fall etwa:
- 50 zu 50
- 60 zu 40
- 70 zu 30
- in Ausnahmefällen auch 80 zu 20
Eine feste Quote gibt es nicht. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls:
- Wer hat die Situation ausgelöst?
- War ein Hund angeleint?
- Gab es einen deutlichen Größenunterschied?
- Wie genau ist die Begegnung entstanden?
Was bedeutet das im Beispielsfall?
Frau K. wird realistisch nicht die vollen 2.840 Euro ersetzt bekommen, sondern je nach Haftungsquote eher einen Betrag zwischen 1.420 Euro und 1.990 Euro.
Im Gegenzug muss sie aber auch nicht automatisch den gesamten Schaden des Jack-Russell in Höhe von 610 Eurotragen, sondern nur ihren jeweiligen Anteil.
Unterm Strich kann das bedeuten, dass beide Seiten einen Teil der Tierarztkosten selbst tragen müssen.